Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

BOStrab

§ 54 Fahrbetrieb

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/54#abs-1 (1) Personenzüge dürfen nur abfahren, wenn durch Augenschein oder durch technische Einrichtungen festgestellt ist, daß die Türen für den Fahrgastwechsel geschlossen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/54#abs-2 (2) Türen dürfen im Regelbetrieb nur in Haltestellen, nur an der Bahnsteigseite und erst bei Halt der Züge zum Fahrgastwechsel freigegeben sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/54#abs-3 (3) Personenzüge dürfen nur so beschleunigt und nur so gebremst werden, daß Fahrgäste nicht mehr als unvermeidbar gefährdet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/54#abs-4 (4) Haltestellennamen sowie Umsteigemöglichkeiten sind in den Zügen rechtzeitig bekanntzugeben, ausgenommen bei zielreinem Verkehr.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/54#abs-5 (5) Über Betriebsstörungen von längerer Dauer sollen die Fahrgäste an Haltestellen und in Zügen unterrichtet werden; dabei ist insbesondere auf Ersatzbeförderungen oder Umleitungen hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/54#abs-6 (6) Nachrichtentechnische Anlagen und Informationseinrichtungen dürfen nicht zu anderen als betrieblichen Zwecken benutzt werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/54#abs-7 (7) Die Ladung auf Betriebsfahrzeugen ist verkehrssicher unterzubringen. Sie darf über den Fahrzeugumriß nicht hinausragen. Abweichungen sind zulässig, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/54#abs-8 (8) Abgestellte Fahrzeuge sind gegen Abrollen und unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/54#abs-9 (9) Über die Zusammensetzung und den Einsatz der Züge sind Aufzeichnungen zu führen.

§ 53 § 55